Therapie

Gibt es die Möglichkeit eine Therapie zu machen anstatt eine Freiheitsstrafe im Gefängnis abzusitzen?

Praktisch sehr relevant ist der Umgang mit drogenabhängigen Personen, die eine Straftat im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln begangen haben. Hier gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit den Strafvollzug im Gefängnis durch eine Behandlung in einer Therapieeinrichtung zu ersetzen und den Vollzug damit zurückzustellen. Die Therapiezeiten werden auf die Strafe angerechnet, sodass nach einer erfolgreichen Therapie die Möglichkeit besteht die Reststrafe auf Bewährung auszusetzen.

Voraussetzung der Zurückstellung der Strafe ist, dass es eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren handelt, die aufgrund einer Drogenabhängigkeit begangen worden ist. Ob jemand drogenabhängig ist, muss individuell beurteilt werden. Zumindest aber erfordert § 35 BtMG keine körperliche Abhängigkeit. Auch die Art der Drogen, von denen eine Abhängigkeit besteht, ist irrelevant. So kann auch eine Abhängigkeit von weichen Drogen wie Cannabis eine Strafzurückstellung rechtfertigen, wenn es über einen langen Zeitraum in erheblichen Mengen konsumiert wurde.
Zudem muss die Straftat aufgrund der Abhängigkeit begangen worden sein, wobei allerdings eine Mitursächlichkeit ausreicht. Dies bedeutet, dass neben der Abhängigkeit auch andere Motive eine Rolle spielen können. Typisch ist die sogenannte Beschaffungskriminalität, bei der Straftaten begangen werden, um entweder Drogen oder das Geld für solche zu erwirtschaften.

Ganz entscheidend ist, dass sich der Zusammenhang zwischen der Abhängigkeit und der Begehung der Straftat aus dem Urteil ergibt. Andernfalls kann eine Zurückstellung der Strafe durch einen Anwalt nicht mehr erreicht werden. Hier zeigt sich erneut, dass man sich von einem Anwalt vertreten lassen sollte, der sich im Drogenstrafrecht hinreichend auskennt. Wer eine Therapie anstelle des Strafvollzugs machen will, muss zudem eine Bestätigung der Therapieeinrichtung vorweisen. Die Aussicht irgendwann mit einer Therapie anzufangen reicht für die Zurückstellung der Strafe freilich nicht.

Nach § 37 BtMG kann von der Erhebung der öffentlichen Klage sogar ganz abgesehen werden, wenn sich der Beschuldigte einer Therapie im Sinne von § 35 BtMG unterzieht. Die Therapie muss von einer Stelle durchgeführt werden, die von dem jeweiligen Bundesland als Therapiestelle anerkannt wird. Auch hier wird Ihnen Ihr Strafverteidiger helfen, die richtige Therapieeinrichtung zu finden und mit der Staatsanwaltschaft über eine etwaige vorläufige Einstellung sprechen.