Welche Straftatbestände gibt es im Betäubungsmittelstrafrecht?
Im Umgang mit Betäubungsmitteln sieht das BtMG eine Reihe von strafbaren Verhaltensweisen vor. Geregelt sind diese in den §§ 29 ff. BtMG.
Grundtatbestand § 29 BtMG
Von besonderer Relevanz sind insbesondere die Grunddelikte nach § 29 BtMG. Durch § 29 BtMG wird schon so gut wie jede erdenkliche Verhaltensweise unter Strafe gestellt. Zu Verstößen gegen § 29 BtMG zählen insbesondere
- Anbau von Drogen,
- Herstellung von Drogen,
- Handeltreiben mit Betäubungsmitteln,
- Einfuhr und Ausfuhr von Btm
- Veräußerung von Drogen,
- Abgabe von Drogen,
- Erwerb und sonstiges Sichverschaffen von Betäubungsmitteln und
- Besitz von Drogen
Verbrechenstatbestände §§ 29a BtMG
Auch relevant sind die Verbrechenstatbestände, die in §§ 29a, 30 und 30a BtMG geregelt sind und als Reaktion auf die Zunahme von Drogendelikten geschaffen wurden. Ausschlaggebend ist hier die erhöhte Strafandrohung, die mindestens eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr beträgt. Zu den Verbrechenstatbeständen gehören
- das Überlassen, Abgeben und Verabreichen von Betäubungsmitteln an Jugendliche gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG,
- das Handeltreiben, Herstellen, Abgeben und Besitzen von Betäubungsmitteln in einer nicht geringen Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG,
- bandenmäßiges Anbauen, Herstellen und Handeltreiben gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG,
- gewerbsmäßiges Abgeben, Verabreichen, Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch an Jugendliche gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG,
- Abgeben, Verabreichen und Überlassen mit Todesfolge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG,
- Einführen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG,
- bandenmäßiges Anbauen, Herstellen, Handeltreiben, Ein- und Ausführen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG,
- Bestimmen von Jugendlichen zum unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG
- und das bewaffnete Handeltreiben, Ein- und Ausführen, Sichverschaffen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 2 BtMG.
Zusammengefasst ist damit so gut wie jeder Umgang mit Betäubungsmitteln strafbar. Erlaubt ist lediglich der Konsum. An der Menge der verschiedenen Tatbestände wird deutlich, dass ein Strafverfahren ohne einen im Drogenstrafrecht erfahrenen Strafverteidiger kaum zum Erfolg führen kann. Dafür sind Gesetz und auch Rechtsprechung zu umfangreich.