Das Herstellen von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG
In § 2 Nr. 4 BtMG ist der Begriff des Herstellens festgelegt. Nach der Legaldefinition ist Herstellen das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln von Betäubungsmitteln.
Damit werden alle Verhaltensweisen erfasst, durch die Stoffe ihre Qualität als Betäubungsmittel erhalten. So wird etwa unter dem Gewinnen von Drogen unter anderem das Abnehmen von Cannabispflanzen oder Abzupfen der Cocablätter vom Cocastrauch verstanden, wobei hier entscheidend ist, dass es sich bei den Pflanzen zuvor schon um Betäubungsmittel gehandelt hat. Die Produktion von synthetischen Drogen fällt unter den Begriff des Anfertigens. Wer hingegen ein Gemisch erzeugt, von dem mindestens ein Stoff ein Betäubungsmittel ist, bereitet Betäubungsmittel zu. Die Einwirkung auf den Stoff mit physikalischen oder chemischen Verfahren ohne Veränderung der Substanz wird unter den Begriff des Bearbeitens gefasst, während die Einwirkung mit Substanzveränderung eine Verarbeitung ist. Nicht unter den Begriff des Herstellens gehört etwa das Umfüllen oder Abpacken von Betäubungsmitteln. Derartige Verhaltensweisen fallen aber zumindest unter den weiteren Begriff des Handeltreibens und sind somit auch strafbar.
Wer nicht weiß, dass er mit Stoffen hantiert, die dem BtMG unterfallen, ist nicht automatisch straffrei, da keine exakte Kenntnis über die genaue Einordnung des Stoffes als Betäubungsmittel verlangt wird. Vielmehr ist entscheidend, ob eine zutreffende Vorstellung über die Wirkungsweisen der angefertigten Substanzen bestand oder nicht. Auch der bei der Herstellung verfolgte Zweck ist nicht von Bedeutung. Wer ein Betäubungsmittel zur Zierde herstellt, macht sich genauso strafbar wie jemand, der ein Betäubungsmittel zur Gewinnung von Drogen anpflanzt.
Verbrechenstatbestände sind hier das Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr), das bandenmäßige Herstellen nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG (Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren) und das bandenmäßige Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30a Abs. 1 BtMG (Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren).