Einfuhr und Ausfuhr von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG

 

Unter dem Begriff der Einfuhr ist das Verbringen von Betäubungsmitteln aus dem Ausland über die Grenze in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verstehen. Wie der Grenzübertritt gestaltet wird, spielt keine Rolle. So können Betäubungsmittel über die Grenze gefahren, getragen, im Körper versteckt oder verschluckt werden. Gleiches gilt für den Weg, auf dem die Drogen transportiert werden. Sie können auf vielseitige Art und Weise in die Bundesrepublik gebracht werden, wie etwa auf dem Land-, Wasser- oder Luftweg, auf der Schiene, per Auto oder Post und vieles mehr. Auch derjenige, der Drogen durch Tiere, unbemannte Flugzeuge oder ähnliche Werkzeuge in die Bundesrepublik verbringen lässt, macht sich der Einfuhr strafbar.

Typisch für Einfuhrdelikte ist, dass sich den verschiedensten und ausgefallensten Schmuggelmethoden bedient wird, um die Einfuhr zu verschleiern. Hierzu gehört der Transport in Kisten, Koffern, Flaschen, ausgehöhlten Gegenständen, in Lebensmitteln wie Kaffeepulver oder auch mittels Kleidung, die in einer Lösung aus verflüssigten Drogen getränkt wurden.

Wer hingegen Betäubungsmittel aus der Bundesrepublik Deutschland ins Ausland verbringt, macht sich der Ausfuhr strafbar. Abzugrenzen hiervon ist der Begriff der Durchfuhr, bei dem die Betäubungsmittel zwar in den Geltungsbereich des BtMG gelangen, aber niemand tatsächlich eine Verfügungsmöglichkeit über sie hat.

Handelt es sich bei den eingeführten Betäubungsmitteln um eine nicht geringe Menge, so steht eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren im Raum. Dies ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, der die unerlaubte Einfuhr in nicht geringer Menge unter Strafe stellt. Wer die Einfuhr dann noch innerhalb einer Bande organisiert oder einen Minderjährigen zur Einfuhr bestimmt, muss nach § 30a Abs. 1 bzw. § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren rechnen. Gleiches gilt beim Mitführen von Schuss- oder anderen Waffen.