Drogenkonsum
Stellt der Konsum von Drogen einen Verstoß gegen das BtMG dar?
Die wohl einzig erlaubte Verhaltensweise im Umgang mit Betäubungsmitteln ist ihr Konsum.
Der Konsum stellt eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung dar, die nach der deutschen Werteordnung straffrei ist.
Wichtig ist, dass nur der Konsum keinen Verstoß gegen das BtMG darstellt. Der in der Regel dem Konsum vorgelagerte Besitz von Drogen ist dagegen strafbar.
Die Abgrenzung zwischen straflosen Konsum und Besitz von Betäubungsmitteln ist im Einzelfall schwierig. Zunächst gilt, dass eine Strafbarkeit wegen Besitzes nicht in Betracht kommt, wenn man die Betäubungsmittel nur kurz unmittelbar vor dem Konsum in der Hand hält. Es fehlt dann häufig an der für den Besitz erforderlichen Verfügungsmacht über die Drogen. Dies gilt allerdings nur, solange die Betäubungsmittel direkt an Ort und Stelle verbraucht werden.
Viele Strafverfolgungsbehörden sind mit diesem Ergebnis nicht zufrieden. Sie versuchen dann, über den zum Beispiel im Rahmen einer Blut- oder Urinuntersuchung nachgewiesenen Konsum Rückschlüsse auf den Besitz von Drogen zu ziehen. Sollte Ihnen von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft vorgeworfen werden, dass Sie Drogen konsumiert haben, sollten Sie sich deshalb zeitnah an einen Strafverteidiger wenden. Dieser wird für Sie nach Akteneinsicht eine Einlassung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden abgeben, die Sie in Bezug auf dne Besitz von Drogen nicht belastet.