Der Besitz von Drogen nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG ohne entsprechende Erlaubnis
Auch der Tatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG, der den Besitz von Betäubungsmitteln ohne eine erforderliche Erlaubnis unter Strafe stellt, ist in der Praxis von besonderer Bedeutung.
Der Besitz erfordert zunächst die Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses über die Betäubungsmittel. Dieses Herrschaftsverhältnis muss auf eine gewisse Dauer angelegt sein und es muss eine ungehinderte Einwirkungsmöglichkeit bestehen. Nicht erforderlich ist ein tatsächliches Ergreifen in Form des unmittelbaren Besitzes.
Vielmehr ist jede Form des Besitzes erfasst, sodass sich auch strafbar macht, wer Drogen etwa in einem Schließfach am Bahnhof hinterlegt, um diese nicht in der Wohnung lagern zu müssen. Auch derjenige, der für einen anderen Betäubungsmittel transportiert, hat grundsätzlich Besitz an diesen. Etwas anderes gilt nur, wenn es sich um eine ganz kurze Hilfstätigkeit ohne eigenen Herrschaftswillen handelt. Auch das Verstecken von Betäubungsmitteln kann sich, wenn eine alleinige Einwirkungsmöglichkeit besteht, als Besitz darstellen. Wer zum Beispiel Drogen nur für wenige Minuten an sich nimmt, um diese einer Polizeikontrolle zu entziehen, macht sich unabhängig der Eigentumsverhältnisse des Besitzes strafbar. Nicht als Besitz gilt hingegen das Wegwerfen von Drogen, weil dadurch keine Sachherrschaft begründet wird.
Hinsichtlich des Kriteriums der Dauerhaftigkeit des Besitzes trifft die Rechtsprechung lediglich Einzelfallentscheidungen. Eine Definition oder eine feste Zeitspanne gibt es nicht. So kommt es in diesem Bereich zu schwer nachvollziehbaren Differenzierungen. Das Tragen von Drogen für einen anderen über eine Strecke von 20 m soll noch keinen Besitz darstellen während bei einer Strecke von 100 m Besitz bejaht worden ist. Fakt ist aber wohl, dass ein lediglich sehr kurzfristiges Ansichnehmen keine Strafbarkeit wegen Besitzes begründen kann.