Der Anbau von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG

Aufgrund der Entdeckungsgefahr beim Schmuggel von Drogen wird der Anbau insbesondere von Cannabis in der Bundesrepublik mittels sogenannter Indoor- oder Outdoor-Plantagen immer häufiger. Hier werden in Gewächshäusern, Wohnungen oder im Freien mit Hilfe sehr spezieller und aufwendiger Methoden Betäubungsmittel angebaut und aufgezogen.
Der Begriff des Anbauens setzt sich dabei zusammen aus dem Aussäen von Samen und der Pflege oder Aufzucht der Pflanzen. Auch hier spielt es keine Rolle, zu welchem Zweck die Pflanzen angebaut werden. Strafbar ist nicht nur derjenige, der Pflanzen anbaut, um Betäubungsmittel hieraus zu gewinnen, sondern auch derjenige, der diese beispielsweise als Zierpflanzen nutzen möchte. Tatbestandsmäßige Handlungen sind unter anderem das Einpflanzen einer Cannabispflanze im Blumentopf, sowie das Eintopfen, Bewässern oder Düngen solcher Pflanzen.

Verbrechenstatbestände sind hier der bandenmäßige Anbau nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren, bei einer nicht geringen Menge § 30a Abs. 1 BtMG mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.