Kronzeuge

Kann ich bei der Aufklärung der Straftaten helfen und mir damit selbst einen Bonus im Verfahren verschaffen?

Eine weitere Möglichkeit, eine mildere Strafe oder gar eine Einstellung zu erzielen, sieht § 31 BtMG, die sogenannte Kronzeugenregelung, vor.

Diese Vorschrift richtet sich an kooperationsbereite Personen, die zur Aufklärung und Verhinderung von Betäubungsmittelstraftaten beitragen können, indem sie über die eigenen Taten hinausgehendes Wissen preisgeben. Für die Strafverfolgungsbehörden sind solche Personen von ganz besonderem Interesse, da hier ein Einblick in den organisierten Drogenhandel gewonnen und Drogendelikte verhindert werden können.

Voraussetzung ist, dass etwaiges Wissen freiwillig offenbart wird und dieses zur Aufdeckung der Tat wesentlich beigetragen hat. Motive spielen dabei keine Rolle, sodass auch derjenige, der einem anderen Beteiligten mit der Aussage zuvor kommen will, in den Genuss des § 31 BtMG kommen kann.

Doch die Kronzeugenregelung hat auch Nachteile. Vor allem ihre Ausgestaltung als sogenannte Ermessensvorschrift lässt den Beschuldigten oft im Unklaren darüber, um welche Höhe die Strafe am Ende des Verfahrens gemildert wird. Dies hängt natürlich auch von Erkenntnissen ab, die an Polizei und Staatsanwaltschaft geliefert werden. Ein erfahrener Strafverteidiger wird deshalb mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vorab klären, ob sich die Belastung von Hintermännern lohnt. Denn eine Aussage gegen etwaige Hintermänner kann sowohl in der Hauptverhandlung als auch nach Abschluss des Verfahrens zu einer psychischen Belastung werden, die eventuell auch mit Einschnitten in der eigenen Lebensführung einhergeht.