Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG (bandenmäßig und bewaffnet)

Der Begriff des Handeltreibens ist im Alltag der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden von besonderer Relevanz, da gegen Tatbestände mit diesem Begriff sehr häufig verstoßen wird.

Dies liegt unter anderem daran, dass der Begriff sehr weit gefasst wird und ihm somit eine Reihe von Handlungen unterfallen. In der Rechtsprechung wird Handeltreiben definiert als jede eigennützige Tätigkeit, die auf die Förderung des Umsatzes von Betäubungsmitteln gerichtet ist.

Die Häufigkeit einer etwaigen Förderungshandlung spielt dabei keine Rolle, sodass die einmalige oder gelegentliche Unterstützung, die den Umsatz von Betäubungsmitteln fördern soll, tatbestandsmäßig ist.

Und auch derjenige, der eine nur vermittelnde oder unterstützende Tätigkeit übernimmt, sieht sich dem Vorwurf des Handeltreibens ausgesetzt. Erschwerend kommt hinzu, dass der Umsatz von Betäubungsmitteln nicht tatsächlich gefördert werden muss. Das Geschäft muss sich noch nicht einmal angebahnt haben. Selbst die Drogen müssen nicht unbedingt zur Verfügung stehen. So ist der Tatbestand zum Beispiel vollendet, wenn eine Übergabe der Betäubungsmittel aufgrund polizeilicher Überwachung oder Sicherstellung überhaupt nicht mehr möglich ist. Durch die weite Auslegung des Begriffs des Handeltreibens wird jede Tätigkeit erfasst, die auf die Übertragung von Betäubungsmitteln abzielt.

Handelt es sich bei den Betäubungsmitteln um eine nicht geringe Menge, so ist der Verbrechenstatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfüllt und das Strafmaß beträgt eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Eine hohe Strafandrohung, wenn man bedenkt, wie weit der Begriff des Handeltreibens ist.

Auch wer sich mit mindestens zwei anderen Personen zusammenschließt, um künftig für eine gewisse Dauer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel zu treiben, muss mit einer höheren Strafe rechnen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Taten schon im Einzelnen geplant sind oder nicht. Die Strafandrohung für dieses sogenannte bandenmäßige Handeltreiben richtet sich nach § 30a Abs. 1 Nr. 1 BtMG und beläuft sich auf eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren.

Handelt es sich dann noch um eine nicht geringe Menge, so ordnet § 30a Abs. 1 BtMG für das Handeltreiben sogar eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren an.

Gleiches gilt für bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln einer nicht geringen Menge, das in § 30 Abs. 2 Nr. 2 BtMG normiert ist.

Hier muss eine Schusswaffe oder ein sonstiger Gegenstand mit sich geführt werden, der nach seiner Art zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist. Beim „Mitsichführen“ muss man die Waffe oder den sonstigen Gegenstand bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich haben, dass man sich ihr jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann.

Es bedarf also einer gewissen räumlichen Nähe. Wann eine solche besteht, wird von den Gerichten am Einzelfall festgemacht. Wurde die Tätigkeit, wie beispielsweise die Portionierung der Drogen, in dem Raum vorgenommen, in dem auch eine Waffe verwahrt wird, so kann darin ein bewaffnetes Handeltreiben zu sehen sein. Dies gilt nicht, wenn die Waffe zwar in demselben Raum wie die Betäubungsmittel verwahrt wird, sie aber beispielsweise unter einem Klappsofa deponiert ist, das sich nicht ohne weiteres öffnen lässt.

Werden Waffe und Betäubungsmittel zwar in derselben Wohnung aber nicht im selben Raum gelagert, so liegt in der Regel kein bewaffneter Handel vor. Zudem dürfte selbstverständlich sein, dass die Bewaffnung tatsächlich positiv nachgewiesen werden muss. Etwaige kriminalistische Erfahrungssätze, das bei einer sehr hohen Menge von Drogen in einschlägigen Kreisen immer bewaffnet gehandelt wird, dürfen nicht aufgestellt werden.