Macht es einen großen Unterschied, ob es sich um eine geringe oder eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln handelt?

Im Drogenstrafrecht ist die Menge der Betäubungsmittel ganz entscheidend.

Das Strafmaß und auch die Verteidigungsmöglichkeiten richten sich danach, ob die Handlung in Zusammenhang mit einer geringen oder einer nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln begangen worden ist.

So kann etwa bei vielen der Grundtatbestände des § 29 BtMG gemäß § 29 Abs. 5 BtMG von einer Strafe abgesehen werden, wenn sich die Tathandlung auf eine geringe Menge von Betäubungsmitteln bezieht und diese ausschließlich für den Eigenverbrauch bestimmt ist.

Handelt es sich hingegen um eine nicht geringe Menge, so ist oftmals auch der Tatbestand eines Verbrechens einschlägig, wie zum Beispiel im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, der das Handeltreiben, die Abgabe, den Besitz und die Herstellung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Strafe stellt.

Wann eine geringe Menge vorliegt, ist im Gesetz nicht definiert. Die Rechtsprechung hat zur Entwicklung von Grenzen das Kriterium der Konsumeinheit herangezogen. Damit ist die Menge eines Betäubungsmittels gemeint, die zur Erzielung eines Rauschzustandes erforderlich ist. Sie setzt sich zusammen aus dem Wirkstoffgehalt, der Konsumform und der Gewöhnung des Konsumenten. Trotz des Kriteriums der Konsumeinheit haben sich in den Bundesländer unterschiedliche Grenzwerte entwickelt. In Berlin kann das Verfahren beispielsweise beim Besitz von Cannabis bis zu 15g eingestellt werden, wenn ein bestimmter Wirkstoffgehalt nicht überschritten wird.

In den meisten anderen Bundesländern liegt dieser Wert bei lediglich 6g. Zudem gibt es für die einzelnen Arten von Betäubungsmitteln unterschiedliche Grenzwerte. Wann eine geringe Menge vorliegt, lässt sich also nicht ohne weiteres beantworten. Wenn Ihnen ein Verstoß gegen das Btmg vorgeworfen wird, gibt Ihnen Rechtsanwalt Dietrich deshalb in einem Beratungsgespräch gerne Auskunft über den Grenzwert des für Sie relevanten Betäubungsmittels.

Handelt es sich hingegen um einen Vorwurf in Bezug auf eine nicht geringe Menge, so geht damit in den meisten Fällen eine Verbrechensstrafbarkeit einher. Für den Begriff der nicht geringen Menge gibt es genaue Grenzwerte. Werden diese überschritten, sollte unbedingt ein fachkundiger Rechtsanwalt aufgesucht werden. Denn in diesen Fällen stehen oftmals hohe Freiheitsstrafen im Raum. In der nachfolgenden Übersicht finden Sie eine Aufzählung der wichtigsten Betäubungsmittel und ihren Grenzwerten, die sich am Wirkstoffgehalt der Stoffe orientieren. Grenzwerte für die Annahme einer nicht geringen Menge sind für

  • Amphetamin: 10,0 g Amphetaminbase,
  • Benzodiazepine (z. B. Diazepam): 2,4 g,
  • Buprenorphin: 450 mg Buprenorphin Hydrochlorid,
  • Cannabis: 7,5 g Tetrahydrocannabinol,
  • Codein: 15 g Codeinphosphat,
  • Ecstasy (MDE, MDA, MDNA) 30,0 g MDE-, MDMA-, MDA-Base,
  • Heroin: 1,5 g Heroinhydrochlorid,
  • Khat: 30 g Cathinon,
  • Kokain: 5,0 g Kokainhydrochlorid,
  • Methadon: 3 g Methadon Hydrochlorid,
  • Methamphetamin (Crystal Speed) 5,0 g Metamphetaminbase,
  • Opium: 6 g Morphin Hydrochlorid,
  • Psylocybin: 1,2 g Psilocin oder 1,7 g Psylocibin,
  • und für Synthetisches Cannabinoid (JWH-018): 1,75 g.