www.drogenstrafrecht.berlin

Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Ihnen wird von den Strafverfolgungsbehörden ein Verstoß gegen das BtMG vorgeworfen. Sie wollen nun wissen, was der konkrete Vorwurf nach dem BtMG ist und welche Strafe Ihnen womöglich droht.

Rechtsanwalt Dietrich als Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin Kreuzberg beantwortet Ihnen im Folgenden die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit dem Drogenstrafrecht.

Wo ist das Drogenstrafrecht geregelt?

Der Gesetzgeber hat sich aufgrund der vermeintlich negativen Wirkungen von Betäubungsmitteln dafür entschieden, nahezu jeglichen Umgang mit Drogen unter Strafe zu stellen. Dazu hat er mit dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ein Spezialgesetz geschaffen, das sich außerhalb des Strafgesetzbuches befindet. Im BtMG ist geregelt, welche Substanzen als Betäubungsmittel gelten und welche Verhaltensweisen strafbar sind. Schon an dieser Stelle zeigt sich, dass es enorm wichtig ist, sich von einem Rechtsanwalt mit speziellen Kenntnissen im Drogenstrafrecht verteidigen zu lassen. Das Drogenstrafrecht ist eine komplexe Materie, die nicht ohne weitere Erfahrung durchdrungen werden kann.

Welche Substanzen gelten als Betäubungsmittel?

Nach der Rechtsprechung sind unter Betäubungsmitteln Stoffe zu verstehen, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen wegen ihrer Wirkungsweise eine Abhängigkeit hervorrufen können, deren betäubende Wirkungen wegen des Ausmaßes einer missbräuchlichen Verwendung unmittelbar oder mittelbar Gefahren für die Gesundheit begründen oder die der Herstellung von Betäubungsmitteln dienen.

Aber nicht jeder Stoff, der diese Voraussetzungen erfüllt, stellt ein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG dar. Vielmehr lässt sich anhand einer Positivliste im BtMG entnehmen, welche Stoffe unter den strafrechtlichen Begriff des Betäubungsmittels fallen. Das bedeutet, dass nicht jede Art von Droge automatisch ein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG ist. Vielmehr kann ein Stoff, der zwar auch wie ein Rauschmittel wirkt und abhängig machen kann, nicht unter das BtMG fallen, wenn er nicht in der Positivliste des BtMG aufgeführt ist.

Nach § 1 BtMG ist der Anwendungsbereich des Gesetzes auf die in den Anlangen I bis III genannten Stoffe und Zubereitungen begrenzt. Durch die verschiedenen Anlagen werden die Betäubungsmittel in drei Gruppen unterteilt: nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel (Anlage I), verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel (Anlage II), sowie verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel (Anlage III).

Von den nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln der Anlage I werden Stoffe erfasst, denen aufgrund ihres hohen Missbrauchspotentials keine wirtschaftliche Bedeutung zukommen soll. Das heißt, dass diese Drogen grundsätzlich nicht verschrieben oder einem anderen zum Verbrauch überlassen werden dürfen. Ausnahmsweise kann aber eine Erlaubnis für den Verkehr mit den unter Anlage I fallenden Betäubungsmitteln eingeholt werden, wenn dies einem wissenschaftlichen oder einem anderem im öffentlichen Interesse liegenden Zweck dient. Zur Anlage I gehören unter anderem Heroin, Cannabis, LSD und Amphetaminderivate wie MDA und MDMA.

Die Anlage II erfasst verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel, die in der Pharmaindustrie als Grund- oder Zwischenstoffe verwendet werden. Sie dürfen nicht verschrieben, verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden. Dazu gehören beispielsweise die Stoffe Difenoxin, Diphenoxylat, Ethylmorphin und Pholcodin. Auch Methaphetamine, besser bekannt als Crystal Meth, Meth oder Crystal, gehören zur Anlage II.

In der Anlage III sind verkehrs- und verschreibungsfähige Betäubungsmittel aufgeführt. Sie dürfen unter bestimmten Voraussetzungen verschrieben, verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden. Die wohl bekanntesten Betäubungsmittel der Anlage III sind Kokain, Amphetamin, Levomethadon und Methadon.

Strafverfolgungsbehörden haben insbesondere bei neuen Designerdrogen immer wieder Probleme, einen Verstoß gegen das BtMG festzustellen. Solange ein Stoff nicht in die Anlagen des BtMG aufgenommen worden ist, stellt der Umgang mit diesem Stoff keinen Verstoß gegen das BtMG da. Im Rahmen einer Strafverteidigung ist deshalb immer zunächst zu prüfen, ob der zugrunde liegende Stoff dem BtMG unterfällt.

Brauche ich einen Anwalt, wenn mir ein Verstoß gegen das BtMG vorgeworfen wird?

Diese Frage ist klar und eindeutig mit Ja zu beantworten. Sobald Sie mit dem Vorwurf einer Straftat im Zusammenhang mit Drogen konfrontiert werden, sollten Sie sich umgehend an einen Strafverteidiger wenden. Je früher dies geschieht, desto effektiver kann die Verteidigung erfolgen. Ihr Verteidiger kann umgehend Akteneinsicht beantragen und daraufhin eine spezielle Verteidigungsstrategie für Ihren Fall erarbeiten. In vielen Fällen ist es auch möglich eine Einstellung des Verfahrens oder ein Absehen von Strafe zu erreichen.